11.09.2024

Schärfere Massnahmen im Inkasso von öffentlich-rechtlichen Forderungen per 1. Januar 2025

Das Parlament hat im März 2022 das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses verabschiedet. Mit dieser Gesetzes- & Verordnungsänderung soll verhindert werden, dass sich die Schuldner zum Nachteil der Gläubigerinnen und Gläubiger von Schulden befreien können.

Massnahmen

Bis zum 31. Dezember 2024 gilt der Art. 43 Abs. 1 SchKG, welcher besagt, dass Konkursbetreibungen von öffentlich-rechtlichen Forderungen ausgeschlossen sind. Dieser Gesetzesartikel wird per 1. Januar 2025 aufgehoben.

Öffentlich-rechtliche Forderungen müssen ab dem 1. Januar 2025 nach den allgemeinen Regeln auf Konkurs betrieben werden, sofern die Schuldnerin / der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist. Zu den öffentlich-rechtlichen Forderungen gehören beispielsweise die Sozialversicherungsbeiträge.

Aktuelle Regelung (gültig bis 31.12.2024)

Bei einer Betreibung auf Pfändung hat die Schuldnerin / der Schuldner ca. ein Jahr Zeit die geschuldete Forderung zu begleichen, bevor ein Pfändungsverlustschein ausgestellt wird. Durch dieses Verfahren trägt die Schuldnerin / der Schuldner praktisch keine Konsequenzen. Der Betrieb konnte weiterhin fortgeführt werden, auch dann, wenn bereits mehrere Pfändungsverlustscheine ausgestellt wurden.

Folgen ab dem 1.1.2025

Wird die Betreibung eingeleitet folgt die Konkursandrohung, welche die Schuldnerin und Schuldner auffordert, die Schuld innert 20 Tagen zu begleichen. Wird die Schuld nicht beglichen, muss das Konkursbegehren beim zuständigen Konkursamt verlangt werden.
Die Schuldnerin und Schuldner sind mit der Konkurseröffnung nicht mehr berechtigt, über Vermögenswerte zu verfügen, die zur Konkursmasse gehören. Zudem führt ein Konkurs zur Auflösung der Gesellschaften.

 

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