01.03.2023

MWST Steuersatzerhöhung bei der Mehrwertsteuer per 1.1.2024

Mit dem Abstimmungsentscheid vom 25.9.2022 hat das Schweizer Stimmvolk die Vorlage zur AHV-Beitragsfinanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze zugestimmt. Da auch die AHV-Reform angenommen wurde, WIRD die MWST-Erhöhung umgesetzt. Die neuen MWST-Sätze werden ab 1.1.2024 eingeführt.

Die wichtigsten Steuersatzerhöhungen sind:

  • Normalsatz von 7,7 % auf neue 8,1 %
  • Reduzierter Steuersatz von 2,5 % auf 2,6 %
  • Sondersatz Beherbergungsleistungen von 3,7 % auf 3,8 %

Zudem werden auch die Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze individuell angepasst. 

Um die Voraussetzungen bereit zu sein, empfehlen wir, erste Vorbereitungen zu treffen. Zunächst ist man auf die Änderungen innerhalb der Software angewiesen. 

Wir empfehlen, besonders folgende Fragen zu prüfen:

1. Welche Anpassungen sind an den MWST-Codes in der Buchhaltung vorzunehmen?
2. Sind eventuell Updates an der Buchhaltungssoftware vorzunehmen, um mit dem neuen Formular abzurechnen?
3. Wie wird der zeitliche Übergang bei wiederkehrenden oder längerfristigen Leistungen umgesetzt?
4. Sind bereits jetzt (Voraus-) Rechnungen von den neuen Steuersätzen betroffen?
5. Müssen allfällig schon zu tief abgerechnete Steuern korrigiert werden?

weiter sind folgende Fragen in der ERP- und Buchhaltungssoftware zu klären:

  • Anpassung der Steuersätze im Online-Shop

  • Umstellung in weiteren Systemen (bsp. POS)

  • Neukalkulation der Preise

  • Kundeninformationen bei Preiserhöhungen

  • Anpassung von Drucksachen

  • Anpassung von Abonnementen

  • Überprüfung der Lohnbuchhaltung beim Berücksichtigen eines Privatanteils

Für periodenübergreifende Leistungen wie zB Wartungs- und Serviceverträge, Telekommunikationsverträge oder Abonnements muss auf der Rechnung das Entgelt auf den Leistungszeitraum vor und nach dem 1. Januar 2024 eingeteilt und die massgeblichen Steuersätze entsprechend aufgeführt werden. Massgebend für den Steuersatz ist das Datum der Leistungserbringung, nicht das Datum der Rechnungsstellung.

Ist aus der Rechnung nicht klar erkennbar, wann Leistungen in welchem ​​Umfang erbracht wurden und welcher Anteil des Entgelts auf die jeweiligen Leistungen entfällt, unterliegt der Gesamtleistung dem höheren Steuersatz.

Es empfiehlt sich, Aufträge per Ende 2023 in Teilrechnungen und Arbeitsbeschreibungen detailliert abzugrenzen. Die begonnenen Leistungen müssen nach Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt/-raum genau aufgeführt werden. 


Weitere Informationen zur MWST-Satzänderung finden Sie in der MWST-Info 19 der Eidg. Steuerverwaltung

Stand, Stand 1.3.2023