31.03.2023

Rückwirkende Zuweisung von 2. MWST Saldosteuersatz durch die ESTV

Seit dem 1. Januar 2023 kann die Mehrwertsteuerverwaltung ein steuerpflichtiges Unternehmen rückwirkend zu einem zweiten Saldosteuersatz erhoben. Dies kommt vor, wenn bei einem Unternehmen eine sprunghafte Zunahme der anderen Tätigkeit resp. Nebentätigkeit festgestellt wird. Die Tätigkeit wird als «neue» Tätigkeit erfasst und die Steuerverwaltung weist dieser Tätigkeit einen neuen Saldosteuersatz zu. Eine sprunghafte Steigerung des Umsatzanteils der anderen Tätigkeit liegt vor, wenn:

• die anfängliche Tätigkeit vorübergehend oder endgültig eingestellt WIRD, ODER 

• über die gesamte Steuerperiode gesehen mit dieser neuen Tätigkeit werden voraussichtlich mindestens 25 % des Gesamtumsatzes erzielt.

Bei Mischbranchen liegt eine sprunghafte Steigerung der Nebentätigkeit vor, wenn:

• die Haupttätigkeit vorübergehend oder endgültig eingestellt WIRD, UND 

• über die gesamte Steuerperiode gesehen mit der Nebentätigkeit voraussichtlich mehr als 50 % des Gesamtumsatzes erzielt werden.

Bisher galt diese Vorschrift nur, sofern sich die Zuteilung eines zweiten Saldosteuersatzes für den Steuerpflichtigen nicht nachteilig auswirkt. Seit dem 1. Januar 2023 wird ein zweiter Saldosteuersatz zugeteilt, auch wenn dieser Höhere als derjenige ist, welcher bis anhin gegeben war.