19.04.2021
Derzeit ist der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers oder der Erblasserin für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Erbinnen und Erben zuständig. Ab 1. Januar 2022 können Erben einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnsitzkanton zurückfordern (Anpassungen in Artikel 59 VStV). Damit kann die Erfassung mit der Einkommens- und Vermögenssteuer und die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei interkantonalen Sachverhalten besser sichergestellt werden.
Quelle: ESTV, Eidg. Steuerverwaltung