Handlungsunfähigkeit einer Aktiengesellschaft oder der Tod von Verwaltungsräten – ein unterschätztes Risiko

Viele Aktiengesellschaften sind sich eines zentralen Risikos nicht bewusst: Wird ein Verwaltungsratsmitglied handlungsunfähig oder verstirbt, kann dies im Extremfall zur Auflösung der Gesellschaft führen. Entscheidend ist dabei die konkrete Organisationsstruktur. Dieser Beitrag zeigt, wann der Fortbestand gefährdet ist und welche Lösungsansätze bestehen.

Rolle und Aufgaben des Verwaltungsrats

Die Aktiengesellschaft wird durch ihre Verwaltungsratsmitglieder entsprechend der im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberechtigung vertreten. Grundsätzlich ist der Verwaltungsrat auch für die Geschäftsführung verantwortlich, wobei er operative Aufgaben an Dritte (z. B. einen CEO) delegieren kann.

Bestimmte Kernaufgaben bleiben jedoch zwingend beim Verwaltungsrat und sind nicht delegierbar. Dazu gehören insbesondere:

  • Oberleitung der Gesellschaft
  • Festlegung der Organisation
  • Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle
  • Erstellung des Geschäftsberichts
  • Vorbereitung der Generalversammlung
  • Einreichung eines Gesuchs um Nachlassfassung
  • Benachrichtigung des Gerichts bei Überschuldung

Was passiert bei Handlungsunfähigkeit oder Tod?

Verwaltungsratsmitglieder müssen handlungsfähig sein, das heißt volljährig und urteilsfähig.

Fällt ein Verwaltungsratsmitglied aus (z. B. durch Krankheit, Unfall oder Demenz), übernehmen grundsätzlich die übrigen Mitglieder seine Aufgaben. Problematisch wird es bei Gesellschaften mit einem Phantom-Verwaltungsrat.

In solchen Fällen entsteht ein sogenannter Organisationsmangel:
Da die Einberufung der Generalversammlung eine unübertragbare Aufgabe des Verwaltungsrats ist, kann ohne handlungsfähigen Verwaltungsrat keine Generalversammlung stattfinden. Somit fehlt die Möglichkeit, ein neues Verwaltungsratsmitglied zu wählen.

Wird dieser Zustand nicht innert angemessener Frist behoben, kann das Gericht die Auflösung der Gesellschaft anordnen. Dasselbe Risiko besteht beim Tod des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds.

Präventive Lösungen

Um dieses Risiko zu vermeiden, sollten folgende organisatorische Vorkehrungen getroffen werden:

  • Zusätzliche Verwaltungsratsmitglieder:
    Die Wahl eines weiteren Verwaltungsratsmitglieds (mit Einzelunterschrift oder mehreren mit Kollektivunterschrift) stellt sicher, dass die Gesellschaft jederzeit handlungsfähig bleibt.
  • Phantom-Verwaltungsratsmitglieder:
    Die Generalversammlung kann vorsorglich Ersatzmitglieder wählen, deren Eintragung im Handelsregister erst im Ereignisfall erfolgt. Diese müssen – wie ordentliche Mitglieder – regelmäßig wiedergewählt werden.
  • Vorsorglicher GV-Beschluss:
    Der Verwaltungsrat kann bereits im Voraus geschlossen werden, dass im Ereignisfall eine Generalversammlung einberufen wird, und einen Dritten (z. B. einen Anwalt) mit deren Durchführung beauftragen.

Nachträgliche Lösungen

Ist der Ernstfall bereits eingetreten, bestehen folgende:

  • Universalversammlung:
    Sämtliche Aktionäre können ohne formelle Einladung eine Generalversammlung durchführen und einen neuen Verwaltungsrat wählen. Diese Lösung ist besonders praktisch bei kleinen, überschaubaren Aktionariaten.
  • Richterliche Einberufung:
    Aktionäre, die mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten, können beim Gericht die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, an der ein neuer Verwaltungsrat gewählt wird.

Fazit

Die Handlungsunfähigkeit oder der Tod eines Verwaltungsratsmitglieds kann – insbesondere bei Phantom-Verwaltungsräten – zu erheblichen organisatorischen Problemen führen. Im schlimmsten Fall droht die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft. Durch geeignete präventive Maßnahmen lässt sich dieses Risiko jedoch wirksam vermeiden.

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