Handlungsunfähigkeit einer Aktiengesellschaft oder der Tod von Verwaltungsräten – ein unterschätztes Risiko
Viele Aktiengesellschaften sind sich eines zentralen Risikos nicht bewusst: Wird ein Verwaltungsratsmitglied handlungsunfähig oder verstirbt, kann dies im Extremfall zur Auflösung der Gesellschaft führen. Entscheidend ist dabei die konkrete Organisationsstruktur. Dieser Beitrag zeigt, wann der Fortbestand gefährdet ist und welche Lösungsansätze bestehen.
Rolle und Aufgaben des Verwaltungsrats
Die Aktiengesellschaft wird durch ihre Verwaltungsratsmitglieder entsprechend der im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberechtigung vertreten. Grundsätzlich ist der Verwaltungsrat auch für die Geschäftsführung verantwortlich, wobei er operative Aufgaben an Dritte (z. B. einen CEO) delegieren kann.
Bestimmte Kernaufgaben bleiben jedoch zwingend beim Verwaltungsrat und sind nicht delegierbar. Dazu gehören insbesondere:
Was passiert bei Handlungsunfähigkeit oder Tod?
Verwaltungsratsmitglieder müssen handlungsfähig sein, das heißt volljährig und urteilsfähig.
Fällt ein Verwaltungsratsmitglied aus (z. B. durch Krankheit, Unfall oder Demenz), übernehmen grundsätzlich die übrigen Mitglieder seine Aufgaben. Problematisch wird es bei Gesellschaften mit einem Phantom-Verwaltungsrat.
In solchen Fällen entsteht ein sogenannter Organisationsmangel:
Da die Einberufung der Generalversammlung eine unübertragbare Aufgabe des Verwaltungsrats ist, kann ohne handlungsfähigen Verwaltungsrat keine Generalversammlung stattfinden. Somit fehlt die Möglichkeit, ein neues Verwaltungsratsmitglied zu wählen.
Wird dieser Zustand nicht innert angemessener Frist behoben, kann das Gericht die Auflösung der Gesellschaft anordnen. Dasselbe Risiko besteht beim Tod des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds.
Präventive Lösungen
Um dieses Risiko zu vermeiden, sollten folgende organisatorische Vorkehrungen getroffen werden:
Nachträgliche Lösungen
Ist der Ernstfall bereits eingetreten, bestehen folgende:
Fazit
Die Handlungsunfähigkeit oder der Tod eines Verwaltungsratsmitglieds kann – insbesondere bei Phantom-Verwaltungsräten – zu erheblichen organisatorischen Problemen führen. Im schlimmsten Fall droht die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft. Durch geeignete präventive Maßnahmen lässt sich dieses Risiko jedoch wirksam vermeiden.
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In Notfallsituationen tauchen oft folgende ungelöste Sachverhalte und Probleme bei KMU-Unternehmen auf (nicht abschliessend):