Einleitung
Nach schweizerischem Steuerrecht dürfen juristische Personen vom steuerbaren Gewinn sämtliche «geschäftsmässig begründeten Aufwendungen» abziehen (Art. 58 Abs. 1 Bst. b und Art. 59 DBG). Das Gesetz nennt dazu einige Beispiele, die jedoch nicht abschliessend sind. Der Begriff stellt somit einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Tragweite im Einzelfall oft schwer zu bestimmen ist. Nachstehend wird erläutert, wie die Rechtsprechung diesen Begriff auslegt und welche praktischen Schwierigkeiten dabei entstehen können.

Definition
Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass als geschäftsmässig begründet jene Aufwendungen gelten, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den erzielten Einnahmen stehen. Alles, was nach kaufmännischem Ermessen und Treu und Glauben als Teil der allgemeinen Geschäftskosten gewertet werden kann, ist grundsätzlich abzugsfähig. Unerheblich ist dabei, ob das Unternehmen auf die Ausgabe hätte verzichten können oder ob sie einer rationalen, gewinnorientierten Unternehmensführung entspricht. Die Steuerbehörden haben nicht zu beurteilen, ob eine Ausgabe zweckmässig war.

Entscheidend ist vielmehr, ob zwischen der Ausgabe und dem wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens ein objektiver Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn ein sorgfältiger und nach handelsrechtlichen Grundsätzen handelnder Geschäftsleiter die Ausgabe ebenfalls getätigt hätte (vgl. BGer 9C_513/2025, E. 5.1).

Problematik und Beweislast
In der Praxis werden Zweifel an der geschäftlichen Begründung häufig bei Repräsentationskosten laut – etwa bei Aufwendungen für Kundenpflege oder Akquisition. Die Steuerbehörden verweigern die Anerkennung solcher Ausgaben insbesondere dann, wenn der Aktionär persönlich an entsprechenden Anlässen teilnimmt. Begründet wird dies meist damit, dass es sich dabei primär um privaten Lebensunterhalt oder Hobbys handle.

Ein jüngerer Entscheid des Bundesgerichts betraf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die wiederholt Jagdreisen ins Ausland organisiert hatte. Daran nahmen der Hauptaktionär sowie Kunden und Geschäftspartner teil. Das Gericht verlangte einen stichhaltigen Nachweis des geschäftlichen Zwecks dieser Ausgaben. Da die Gesellschaft keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen den Kosten – die über 50 % des Jahresgewinns ausmachten – und dem Erwerb neuer Aufträge belegen konnte, wertete das Gericht sie als privat motiviert. Folglich wurden die Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt.

Bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht bei Repräsentationsaufwendungen eine eher restriktive Haltung einnimmt. Gerade bei solchen Kosten lässt sich der geschäftliche Nutzen im Voraus selten objektiv messen. Im konkreten Fall bleibt fraglich, ob die Beurteilung anders ausgefallen wäre, hätte sich der Umsatz in der betreffenden Periode deutlich erhöht. Denn häufig spielt der Aktionär selbst eine Schlüsselrolle in der Kundenpflege, was zwangsläufig zu entsprechenden Auslagen führt.

Folgen
Werden Ausgaben nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt, sind sie dem steuerbaren Gewinn wieder hinzuzurechnen. Zusätzlich kann eine Busse wegen (versuchter) Steuerhinterziehung drohen. Qualifizieren die Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung (geldwerte Leistung), fallen Nachsteuern, Verrechnungssteuer und gegebenenfalls Bussen an. In der Regel wird dem Aktionär die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigert, was eine erhebliche Mehrbelastung bedeutet.

Fazit
Unternehmen sollten sämtliche Aufwendungen im Bereich Marketing und Kundenpflege sorgfältig dokumentieren und möglichst objektiv nachweisen können, welchen geschäftlichen Nutzen sie erbracht haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn Aktionäre aktiv im Unternehmen mitwirken und persönlich an Kundenevents oder -anlässen teilnehmen oder solche organisieren.

Stand per 1.1.2026

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