Nicht jede Eigentumsübertragung unterliegt der Grundstückgewinnsteuer.

Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:

  • Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug
    oder Schenkung;
  • Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur
    Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
  • Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;
  • bei der Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum.