Eine gemischte Schenkung im Sinne der Grundstückgewinnsteuern liegt dann vor, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung des Grundstücksveräusserers und der Gegenleistung des Erwerbers vorliegt. Ein solches Missverhältnis ist dann gegeben, wenn der vom Grundstückserwerber insgesamt geleistete Kaufpreis lediglich 75% (oder weniger) des Verkehrswerts des veräusserten Grundstücks beträgt. Eine gemischte Schenkung ist somit anzunehmen, wenn der Schenkungsanteil 25% (oder mehr) des Verkehrswerts ausmacht.

Die gemischte Schenkung liegt zudem dann vor, wenn der Erwerber des Grundstücks dem Schenker eine Gegenleistung erbringt. Eine solche Gegenleistung kann dann vorliegen, wenn der Erwerber die Hypothek übernimmt, die auf dem geschenkten Grundstück lastet. Eine andere Gegenleistung kann darin liegen, dass der Schenker auf dem Grundstück weiterhin ein Wohnrecht oder Nutzniessungsrecht beibehält. Der Wert von solchen Wohnrechten oder Nutzniessungen wird dabei gestützt auf die statistische Lebenserwartung der Begünstigten und dem Netto-Ertrag aus dem Grundstück berechnet.

Die Voraussetzungen für einen Steueraufschub bei gemischter Schenkung sind je nach Kanton verschieden. Im Kanton Zürich wird verlangt, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht. Dieses offensichtliche Missverhältnis besteht, wenn die Differenz zwischen dem (höheren) Verkehrswert des Grundstücks und der (tieferen) Gegenleistung des Beschenkten mindestens 25% beträgt. In diesen Fällen ist der „Schenkungsanteil“ genügend hoch.