08.05.2025

Pauschale Wertschwankungsreserven

Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 9C_625/2023 vom 19. Februar 2025 ausdrücklich festgehalten, dass Wertschwankungsreserven, die durch die Neutralisierung von Buchgewinnen auf börsenkotierten Wertpapieren (zum Beispiel Aktien) gebildet werden, steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Kernaussagen des Urteils

  • Das Bundesgericht betont, dass es keinen politischen Willen gibt, solche Wertschwankungsreserven auf nationaler Ebene steuerlich anzuerkennen.
  • Rückstellungen und Reserven sind nur steuerlich zulässig, wenn ein tatsächlich eingetretenes Risiko oder eine konkret drohende Verpflichtung besteht.
  • Kursverluste, die als potenzielles Risiko lediglich möglich, aber noch nicht eingetreten sind, rechtfertigen keinen steuerlichen Abzug als Reserve.
  • Die allgemeinen steuerlichen Grundregeln für Rückstellungen nach Art. 63 Abs. 1 DBG werden durch pauschale Wertschwankungsreserven bei Effektenportfolios nicht erfüllt.
  • Es wurde aber anerkannt, dass einzelne Kantone für spezifische Branchen (z.B. Banken, Versicherungen) ausdrücklich pauschale Wertschwankungsreserven steuerlich akzeptieren dürfen, sofern dies im kantonalen Recht festgelegt ist.

Konsequenzen für die Praxis

  • Unternehmen können Wertschwankungsreserven nicht als Aufwand geltend machen und steuerlich abziehen, solange keine kantonale Spezialregel existiert.
  • Nur tatsächlich eingetretene Kursverluste oder realisierte Abwertungen können steuermindernd berücksichtigt werden.
  • Für generell unsichere oder zukünftige Kursrisiken sieht das Bundesrecht keinen Abzug vor, da diese im Rahmen der handelsrechtlichen Bewertung (True & Fair View) ausreichend berücksichtigt werden und darüber hinaus keinen steuerlichen Spielraum eröffnen.