08.05.2025
Pauschale Wertschwankungsreserven
Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 9C_625/2023 vom 19. Februar 2025 ausdrücklich festgehalten, dass Wertschwankungsreserven, die durch die Neutralisierung von Buchgewinnen auf börsenkotierten Wertpapieren (zum Beispiel Aktien) gebildet werden, steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Kernaussagen des Urteils
- Das Bundesgericht betont, dass es keinen politischen Willen gibt, solche Wertschwankungsreserven auf nationaler Ebene steuerlich anzuerkennen.
- Rückstellungen und Reserven sind nur steuerlich zulässig, wenn ein tatsächlich eingetretenes Risiko oder eine konkret drohende Verpflichtung besteht.
- Kursverluste, die als potenzielles Risiko lediglich möglich, aber noch nicht eingetreten sind, rechtfertigen keinen steuerlichen Abzug als Reserve.
- Die allgemeinen steuerlichen Grundregeln für Rückstellungen nach Art. 63 Abs. 1 DBG werden durch pauschale Wertschwankungsreserven bei Effektenportfolios nicht erfüllt.
- Es wurde aber anerkannt, dass einzelne Kantone für spezifische Branchen (z.B. Banken, Versicherungen) ausdrücklich pauschale Wertschwankungsreserven steuerlich akzeptieren dürfen, sofern dies im kantonalen Recht festgelegt ist.
Konsequenzen für die Praxis
- Unternehmen können Wertschwankungsreserven nicht als Aufwand geltend machen und steuerlich abziehen, solange keine kantonale Spezialregel existiert.
- Nur tatsächlich eingetretene Kursverluste oder realisierte Abwertungen können steuermindernd berücksichtigt werden.
- Für generell unsichere oder zukünftige Kursrisiken sieht das Bundesrecht keinen Abzug vor, da diese im Rahmen der handelsrechtlichen Bewertung (True & Fair View) ausreichend berücksichtigt werden und darüber hinaus keinen steuerlichen Spielraum eröffnen.
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