20.02.2025

Neuer AHV-Freibetrag für Nebenerwerb ab 1.1.2025

Seit dem ersten Januar 2025 gilt: Wer im Nebenerwerb jährlich unter 2500 Franken pro Arbeitgeber erhält, muss grundsätzlich keine AHV-Beiträge bezahlen. Die Beiträge müssen nur erhoben werden, wenn der Arbeitnehmende dies verlangt. 

Übersteigt das Jahreseinkommen allerdings diesen Grenzbetrag, ist der gesamte Lohn AHV-Beitragspflichtig. Selbstständigewerbende welche einen höheren Gewinn erzielen, sind bei der AHV Ausgleichskasse anzumelden. iese Lohngrenze und der Abzug des wählbaren Freibetrages für erwerbstätige ab dem Referenzalter (CHF 16 800.–) können nicht kumuliert werden.

Raumpflegerinnen und Kuturschaffende

Die Entgelte an Raumpflegerinnen und Haushalthilfen in Privathaushalten sowie an Kulturschaffende sind immer beitragspflichtig. Für sie gilt der Freibetrag von CHF 2500.– nicht.