17.09.2025
In einem aktuellen Fall (WBE.2023.174) hat sich das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit der Frage beschäftigt, ob eine Nachfolgeregelung oder Mitarbeiterbeteiligung vorliegt. Um was ging es?
Der Kanton Aargau ging bisher grundsätzlich von Mitarbeiterbeteiligungen aus, sobald die Aktien im Rahmen der Nachfolgelösung an einen Mitarbeitenden übertragen wurden.
Hauptpunkt des Urteils war die Frage, ob die Zuwendung von 795 Namenaktien einer AG aus dem Nachlass der bisherigen Alleinaktionärin an den früheren Geschäftsführer als steuerfreies Vermächtnis oder als steuerbares Einkommen zu qualifizieren ist. Das Gericht kommt nach sachlicher Abwägung und unter Bezugnahme auf Lehre, Bundesrecht und vergleichbare kantonale Praxis zum Schluss, dass in diesem besonderen Fall die Nachfolgeregelung im Vordergrund steht, der Anfall der Aktien somit kein steuerbares Erwerbseinkommen, sondern ein einkommenssteuerfreies Vermächtnis darstellt.
Dabei wurde festgestellt:
Die steuerliche Qualifikation (Einkommen vs. steuerbefreites Vermächtnis) der Zuwendung, insbesondere ob ein Erwerb infolge einer Nachfolgeregelung als steuerfreies Vermächtnis (§ 33 Abs. 1 lit. a StG AG) oder als steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 26 Abs. 1 StG AG) gilt
Die einzelne Kernaussagen:
Das Urteil ist aus Sicht der Unternehmensnachfolge sehr erfreulich. Es setzt ein positives Zeichen gegen eine zu pauschalisierte Betrachtungsweise hinsichtlich der Mitarbeiterbeteiligungen.
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.