Für arbeitsnehmende Personen sind die Fringe Benefits steuerpflichtig, wenn sie als Lohnbestandteil gelten und bestimmte Grenzbeträge überschreiten.

Teilweise sind die Lohnleistungen einkommensteuerfrei und AHV-abgabefrei. Arbeitgeber müssen die meisten Nebenleistungen im Lohnausweis der Arbeitnehmenden ausweisen. S. dazu die jeweils aktuelle Wegleitung zum Lohnausweis der SSK und ESTV. 

Lohnnebenleistungen sind grundsätzlich zum Marktwert bzw. Verkehrswert zu bewerten. Als Marktwert gilt der üblicherweise zu bezahlende bzw. der üblicherweise ausgehandelte Wert. Sind Arbeitnehmende verpflichtet, einen Teil selbst zu bezahlen bzw. dem Arbeitgeber zurückzuerstatten, ist lediglich der vom Arbeitgeber übernommene Differenzbetrag im Lohnausweis einzutragen.

Aus Gründen der Praktikabilität müssen aber insbesondere folgende Leistungen nicht im Lohnausweis deklariert werden und unterliegen daher weder der Einkommenssteuer noch der AHV-Pflicht: 

◼ Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente des öffentlichen Verkehrs; 

◼ REKA-Check-Vergünstigungen bis CHF 600 jährlich; zu deklarieren sind lediglich Vergünstigungen, soweit sie CHF 600 pro Jahr überschreiten; 

Ob als Bonus für ein erfolgreiches Geschäftsjahr, für ausserordentliche Leistungen, zur Feier eines Dienst- oder Firmenjubiläums, als Geburtstagsprämie oder besonderes Weihnachtsgeschenk: Reka-Pay ist das ideale Geschenk für deine Mitarbeitenden. 

Reka-Pay kann dabei an Tausenden von Akzeptanzstellen eingelöst werden: Für Mobilität, Sport, Kultur, Reisen und vieles mehr. Da ist für alle Mitarbeitenden das Passende dabei. 

◼ Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturgeschenke bis CHF 500 pro Ereignis; bei Naturalgeschenken, die diesen Betrag überschreiten, ist der gesamte Betrag anzugeben; Bargeldgeschenke sind immer als Lohnbestandteil im Lohnausweis zu deklarieren;

◼ Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Mobiltelefon, Computer usw.) im üblichen Rahmen; 

 Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften (nicht aber Abonnemente für Fitnessclubs) bis CHF 1'000 im Einzelfall; bei darüber hinausgehenden Beiträgen ist der gesamte Betrag anzugeben; 

◼ Beiträge an Fachverbände;

◼ Branchenübliche Rabatte auf Waren, die zum Verzehr und Eigenbedarf bestimmt sind;

◼ Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF 500 pro Ereignis; zu deklarieren sind lediglich Beiträge, sofern sie CHF 500 pro Ereignis überschreiten;

◼ Die Bezahlung von Reisekosten für den Ehegatten oder den Partner bzw. die Partnerin, die den Arbeitnehmer aus geschäftlichen Gründen auf Geschäftsreisen begleiten;

◼ Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers verbilligte Plätze anbieten; Kommen Sie die Beiträge des Arbeitgebers jedoch nur bestimmten Arbeitnehmern zugute, sei es durch Bezahlung an den Arbeitnehmer oder direkt an die Krippe, sind sie im Lohnausweis zum Bruttolohn hinzuzurechnen oder separat zu deklarieren;

◼ Gratis-Parkplatz am Arbeitsort;

◼ Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen;

◼ Gutschriften von Flugmeilen. Diese sind für geschäftliche Zwecke zu verwenden.