Bei einem Share Deal werden die Unternehmensanteile an einer Kapitalgesellschaft erworben. Es ist ein indirekter Erwerb der Unternehmung, durch den Kauf der Aktien der Zielgesellschaft. Die Frage ist wie immer, wer ist der Verkäufer der Anteile?
1. Natürliche Person (Privatperson)
Grundsätzlich ist das Ziel einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen. (Art. 16 Abs. 3 DBG sowie Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG)
2. Juristische Person (Beisp. Holdinggesellschaft)
Ist der Verkäufer von Unternehmensanteilen eine juristische Person, so stellt der Veräusserungsgewinn, grundsätzlich einen steuerbaren Ertrag dar. Dieser kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, durch den Beteiligungsabzug reduziert oder fast eliminiert werden.
2.1. Beteiligungsabzug auf Stufe Juristische Person
Erzielt eine Kapitalgesellschaft Beteiligungserträge, so reduziert sich die Gewinnsteuer im Verhältnis von Nettoertrag der Beteiligungserträge und dem Gesamten Reingewinn. (Art. 69 DBG)
Die Gesellschaft welche die Beteiligungen hält, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Weitere Informationen zu Umstrukturierungen