Steuerbarer Kapitalgewinn und Vermögensertrag

Bei Firmentransaktionen können verschiedene Vertragskomponenten eingebaut werden. Es empfiehlt sich die relevanten Vertragsklauseln bezüglich der Steuerfolgen zu prüfen. Im schlechtesten Fall qualifiziert die Steuerbehörden den vermeintlichen steuerfreien Kapitalgewinn in einen steuerbaren Gewinn um. 

Grundsätzlich unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer (Art. 16 Abs. 1 DBG / Art. 7 Abs. 1 StHG).

Zu diesen steuerbaren Einkünfte zählen unter anderem, Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen, wobei auch Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Abgangsentschädigungen, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen oder geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen von der Einkommenssteuer erfasst werden.

Unter anderem sind folgende Vertragskomponenten hinsichtlich eines steuerfreien Kapitalgewinns schädlich und können in einen steuerbaren Vermögensertrag umqualifiziert werden. 

Konkurrenzverbot / Nichtausübung einer Tätigkeit (Art. 23 lit. b DBG)

Oft wird mit dem Verkäufer der Gesellschaft ein Konkurrenzverbot für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Sofern im Kaufpreis eine Entschädigungskomponente (Karenzentschädigung) für die Einhaltung des Konkurrenzverbots beinhaltet ist, kann der der Kapitalgewinn als steuerbares Einkommen umqualifiziert werden. Es ist daher ratsam auf die Formulierung solcher Klauseln im Kaufvertrag zu achten. 

Weiterarbeit nach dem Verkauf durch den Verkäufer (Art. 17b DBG)

Arbeitet der Verkäufer der Anteile nach dem Verkauf der Gesellschaft weiter im Unternehmen mit und bezieht dafür keinen marktgerechten Lohn, kann der Kaufpreis dahingehend überprüft werden, ob im Kaufpreis ein "verdeckter" Lohnanteil finanziert wird. So kann der Kapitalgewinn wiederum in steuerbaren Vermögensertrag umqualifiziert werden.