Die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform AHV 21 zielt darauf ab, den versicherten Personen die Möglichkeit zu geben, ihren Altersrücktritt flexibler zu gestalten. Im Zuge dieser Reform wurde auch die Flexibilität beim Altersrücktritt in der 2. Säule erhöht.

Was ist eine Teilpensionierung?

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe Teilpensionierung und Pensumsreduktion häufig in einem Atemzug verwendet. Allerdings müssen die beiden Ausdrücke aus vorsorgerechtlichen Gründen getrennt betrachtet werden. Bei einer Teilpensionierung wird die Arbeitsbelastung reduziert und das Altersguthaben wird im Laufe des Teilpensionierungsschritts erhalten. Bei der reinen Pensumsreduktion wird der Beschäftigungsgrad ohne Bezug des Altersguthabens reduziert. Entweder bleibt das Vorsorgeguthaben vollständig in der Vorsorgeeinrichtung oder wird ein Teil auf ein Freizügigkeitskonto übertragen, um die Altersleistung aufzuschieben.

Gesetzliche Regelung ab dem 1.Januar 2024

Bis anhin war die Teilpensionierung im Vorsorgerecht nicht vorgesehen, wurde jedoch unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiert, wenn das Vorsorgereglement die Teilpensionierung zugelassen hat. Seit dem 1. Januar 2024 wird gesetzlich festgehalten, dass jede versicherte Person einen Anspruch darauf hat, sich schrittweise aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen und dies auch bei der 2. Säule nachzuvollziehen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen insbesondere folgende Parameter berücksichtigt werden:

  • Die versicherte Person kann die Altersleistung als Rente in bis zu drei Schritten beziehen, wobei die Vorsorgeeinrichtung mehr als drei Schritte vorsehen kann.
     
  • Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig.
     
  • Der erste Teilbezug muss mindestens 20% der Altersleistung betragen, wobei die Vorsorgeeinrichtung einen tieferen Mindestanteil zulassen kann.
     
  • Der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen.
     
  • Der Bezug der Altersleistung darf nur bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufgeschoben werden.


Zudem ist jeweils die Praxis der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung zu beachten, insbesondere wenn das Altersguthaben in mehreren Schritten in Kapitalform bezogen wird. Nach der Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern muss beispielsweise ein Jahr zwischen den einzelnen Teilpensionierungsschritten liegen, damit das Vorgehen steuerrechtlich akzeptiert wird.

Steueraspekte

Aus steuerlicher Sicht sind mehrere Teilpensionierungsschritte mit Kapitalbezügen interessant, da durch die Besteuerung der jeweiligen Kapitalbezüge in verschiedenen Steuerjahren die Steuerprogression gebrochen werden kann.
Vorsorgeguthaben unterliegen nicht der Vermögenssteuer, solange diese im Vorsorgekreislauf verbleiben. Bei Teilpensionierungen ist das Kapital immer ab dem Zeitpunkt des Bezugs, vermögenssteuerpflichtig.
Durch die Vermögenssteuerpflicht können die Steuervorteile durch mehrere Kapitalbezüge reduziert oder sogar ganz verloren gehen.

Daher sollte man stets im Einzelfall prüfen, ob sich Teilpensionierungen mit Kapitalbezug aus steuerlicher Sicht lohnen.