Arbeitgeberbeitragsreserve

Als Arbeitgeber können Sie zusätzliche BVG-Prämien vorab in die Arbeitgeber-Beitragsreserven (AGBR) einzahlen. Mit dieser freiwilligen Vorauszahlung an die Vorsorgeeinrichtung reduzieren Sie den steuerbaren Gewinn Ihres Unternehmens.

Das Wichtigste im Überblick

  • Freiwillige Arbeitgeber-Beitragsreserven sind ein gutes Mittel, um Gewinnspitzen zu glätten. 
  • Die Gelder können in wirtschaftlich weniger erfolgreichen Jahren für die Zahlung der BVG-Prämien verwendet werden.
  • Bereits eingezahlte Reserven sind zweckgebunden und können nicht zurückgefordert werden.
  • Arbeitgeberbeitragsreserven können auch anlässlich der Jahresabschlussgestaltung beschlossen werden und nachträglich (bis 30.6.) vom Folgejahr einbezahlt werden.

In wirtschaftlich guten Zeiten kann für das Unternehmen bei der Pensionskasse ein finanzielles Polster angelegt werden. Zahlen Sie dazu als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber einfach ihre BVG-Prämien vor Fälligkeit an die Vorsorgeeinrichtung. Diese freiwillige Vorauszahlung nennt sich Arbeitgeber-Beitragsreserven (AGBR). In wirtschaftlich weniger erfolgreichen Jahren können die Reserven für die Bezahlung der BVG-Arbeitgeberbeiträge verwendet werden. 

Zahlungen von AGBR werden als Personalaufwand verbucht. Dadurch reduziert sich der steuerbare Gewinn Ihres Unternehmens. Somit sind die steuerlich zulässigen Reserven eine gute Möglichkeit, Gewinnspitzen auszugleichen.

Bei der Höhe der AGBR gibt es kantonale Unterschiede. In der Regel gilt der maximal mögliche Abzug auf fünf Jahresbeiträge der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eine Einzahlung kann je nach Steuerverwaltung bis zum 30. Juni steuerlich abgegrenzt und für das Vorjahr verrechnet werden. 

Gut zu wissen: Einzahlungen auf Ihr AGBR-Konto können Sie nicht mehr zurückfordern; Die Gelder sind blockiert und zweckgebunden. Bei der Auflösung und Verwendung zur Beitragszahlung, werden die Arbeitgeberbeiträge als steuerbarer Ertrag erfasst. Zudem bilden die AGBR einen Teil der stillen Reserven und müssen bei einer wesentlichen Nettoauflösung im Anhang der Jahresrechnung offengelegt werden.