Wer sich als Einzelunternehmen oder als Kollektivgesellschaft selbständig macht, hat die Möglichkeit sein Geld aus der Pensionskasse zu beziehen um Investitionen oder Gründungskosten zu finanzieren. 

Inhaber einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) können das angesparte Pensionskassengeld nicht beziehen.

Folgende Kriterien müssen für den Vorbezug erfüllt sein:

  • Gründung einer Personengesellschaft (Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft)
  • Selbständigkeit im Haupterwerb
  • Bestätigung der Ausgleichskasse über Aufnahme der Tätigkeit
  • Antrag bei der entsprechenden Pensionskasse ausfüllen und innerhalb eines Jahres nach Start der Selbständigkeit einreichen

Selbständigkeit im Haupterwerb

Übt eine Person nur eine Tätigkeit aus, so liegt grundsätzlich ein Haupterwerb vor. Bei mehreren Tätigkeiten wird auf Arbeitspensum, Einkommen sowie Stabilität der Tätigkeiten abgestellt.

Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft werden separat beurteilt. Nur Gesellschafter, welche im Haupterwerb die Tätigkeit ausüben, können Gelder vorbeziehen.

Bestätigung der Ausgleichskasse

Nach der Gründung der Gesellschaft erhalten Sie einen Fragebogen der Ausgleichskasse. Dieser ist auszufüllen und mit folgenden Dokumenten (falls vorhanden) an die entsprechende Adresse zusenden:

  • Handelsregisterauszug
  • 3 Rechnungen an unterschiedliche Auftraggeber samt Nachweis des Zahlungseingangs
  • Adresse der Internetseite
  • Briefpapier mit Logo, Flyer oder Broschüre des Unternehmens
  • Mietvertrag
  • Kaufbelege von getätigten Investitionen
  • Allgemeine Verträge (z.B. Arbeitsverträge, Verträge mit Lieferanten, etc.)

Nach ca. 14-21 Tagen erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Ausgleichskasse.

Mit dieser Bestätigung können Sie die Auszahlung der beruflichen Vorsorge verlangen. Ihre Pensionskasse oder Bank (bei einem Freizügigkeitskonto) gibt Ihnen diesbezüglich gerne Auskunft.

Steuerfolgen

Die Kapitalauszahlung von Pensionskassengeld führt zu einer Besteuerung. Diese wird separat von Ihrer Steuererklärung erfasst und durchgeführt. Je nach Höhe der Auszahlung und Wohnkanton kann die Steuerlast höher oder tiefer sein. Die kantonalen Steuerämter stellen Steuerrechner zur Verfügung. Bei einer Auszahlung von CHF 100’000.- muss mit einer Steuerlast von ca. 5% gerechnet werden.