Das Testament wird vom Erblasser errichtet, ohne Mitwirkung oder Unterzeichnung der Erben oder Vermächtnisnehmer. Die Errichtung eines Testamentes ist etwas Heikles, da die letztwillige Verfügung erst nach dem Ableben des Verfassers Wirkung entfaltet. Der Gesetzgeber hat daher strenge Formvorschriften erlassen, die strikt eingehalten werden müssen. Ein Testament kann in einer der drei folgenden Formen begründet werden, als:

1. Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB)
Die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes ist relativ einfach. Es muss jedoch von Anfang bis zum Schluss eigenhändig geschrieben sein, mit Angabe von Jahr, Monat und Tag der Niederschrift. Der Testator hat das Testament zu unterschreiben. Bei diesem Testament haben weder Zeugen mitzuwirken noch muss die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden.

2. Öffentliches Testament (Art. 499 ff. ZGB)
Das öffentliche Testament wird von einer Urkundsperson (im Kanton Zürich vom Notar) unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen errichtet. Dieser Form bedienen sich insbesondere Personen, die nicht mehr in der Lage sind, selber zu schreiben oder zu lesen. Die Bestätigung der Urteilsfähigkeit in der Urkunde ist ein Vorteil gegenüber dem eigenhändigen Testament.

3. Mündliches Testament (Art. 506 ff. ZGB)
Diese spezielle Form der letztwilligen Verfügung kommt nur dort in Frage, wo der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Unfall, Krieg usw. nicht mehr in der Lage ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten. Der Erblasser hat seinen letzten Willen zwei unabhängigen Zeugen mitzuteilen, welche das Testament sofort beim nächstgelegenen Gericht (im Kanton Zürich: Bezirksgericht) zu Protokoll erklären. Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten, verliert das mündliche Testament nach 14 Tagen seine Gültigkeit. Weil überdies Testamente nur gültig sind, wenn sie in urteilsfähigem Zustand verfasst wurden (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), sind insbesondere die Spitaltestamente ausserordentlich heikel. Es ist in jedem Fall besser, einen Notar herbeizurufen, als es auf ein Nottestament ankommen zu lassen.

Wer kann ein Testament errichten?

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann ein Testament verfassen (Art. 467 ZGB). Auch bevormundete Personen können letztwillig verfügen. Eine Zustimmung des Vormundes ist nicht nötig. Das Testament muss immer von der verfügenden Person errichtet werden. Jede Stellvertretung (gesetzliche oder gewillkürte) ist ausgeschlossen.

Wie kann ich mein Testament aufheben oder abändern?

Die Aufhebung eines Testamentes ist sehr einfach (Art. 509 ff. ZGB), Sie müssen dazu lediglich das Original-Testament vernichten soweit möglich. Eine Aufhebung oder Abänderung des Testamentes kann aber auch durch die Errichtung eines neuen Testamentes bewirkt werden. Durch das neue Testament werden aber nur diejenigen Verfügungen aufgehoben oder abgeändert, über die neu verfügt wird. Es besteht somit die Gefahr von Unklarheiten und Missverständnissen. Es empfiehlt sich deshalb, das alte Testament zu vernichten und im neuen festzuhalten, dass alle bisherigen Verfügungen aufgehoben sind.

Was kann ich in meinem Testament verfügen?

Mit der letztwilligen Verfügung können Sie u.a. jemanden finanziell begünstigen (als Erbe oder Vermächtnisnehmer), eine Enterbung vornehmen, eine Stiftung errichten, einen Willensvollstrecker ernennen oder Vorschriften erlassen, wie der Nachlass zu teilen ist.

Erbeinsetzung (Art. 483 ZGB)
Wird eine Person als Erbe eingesetzt, erhält sie den ihr zugewendeten Bruchteil der Erbschaft (allenfalls die ganze Erbschaft). Der begünstigte Erbe kann eine beliebige Person oder auch ein gesetzlicher Erbe sein. Der Erbe wirkt an der Verwaltung und Teilung der Erbschaft mit und ist für die Schulden des Erblassers, unabhängig von seiner Quote, solidarisch haftbar.

Vermächtnis (Art. 484 ff. ZGB)
Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft auf Aushändigung des ihm zugewendeten Gegenstandes, Rechtes oder Geldbetrages. Vermächtnisse können an beliebige Personen ausgerichtet werden, z.B. Freunde, Verwandte (auch wenn sie bereits Erben sind), Vereine etc. Auch die Bestellung von Nachvermächtnissen (Art. 490 Abs. 2 ZGB) ist möglich. Dabei ist das Vermächtnis beim Tode des Vorvermächtnisnehmers dem Nachvermächtnisnehmer auszuliefern (diesfalls muss ein Inventar erstellt werden, Art. 490 ZGB).

Nutzniessung (Art. 484 Abs. 2 ZGB)
Als besondere Vermächtnisart ist die Einräumung einer Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB zu erwähnen. Sie kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden. Oftmals wird dem überlebenden Ehegatten gestützt auf Art. 473 ZGB die Nutzniessung zugewendet.

Enterbung (Art. 477 ZGB)
Von einer Enterbung spricht man, wenn der Erblasser einem Pflichtteilserben (Ehepartner, Nachkommen, Eltern) den Pflichtteil am Nachlass ganz oder teilweise durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) entzieht. Eine Reduktion einer Erbquote bis zum Pflichtteil oder der Entzug einer Erbquote eines nicht pflichtteilsgeschützten Erben (z.B. Geschwister) ist keine Enterbung. Eine Enterbung ist nur zulässig, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schwere Straftat begangen hat, oder wenn der Enterbte gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat. Die sog. Präventiventerbung (Art. 480 ZGB) kann sinnvoll sein, wenn ein Nachkomme des Testators zahlungsunfähig ist. Sofern im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Verlustscheine über diesen Nachkommen bestehen, kann ihm die Hälfte seines Pflichtteiles entzogen werden, dieser muss aber an dessen Nachkommen (Enkel des Testators) zugewendet werden.

Stiftung (Art. 493 ZGB / Art. 80 ff. ZGB)
Im Testament kann, unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften, eine Stiftung errichtet werden. Dies ist jedoch nur sinnvoll, wenn genügend Vermögen vorhanden ist, um den beabsichtigten Zweck erreichen zu können. 

Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB)
Die zum Willensvollstrecker ernannte Person hat nach dem Ableben des Testators den Nachlass nach den Bestimmungen des Testamentes oder des Erbvertrages, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, zu verwalten, die Schulden zu bezahlen, Vermächtnisse auszurichten und die Erbteilung auszuführen. Die Testamentseröffnungsbehörde (im Kanton Zürich das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers) teilt dem Willensvollstrecker die Ernennung mit. Dieser kann innert einer Frist von 14 Tagen das Mandat ablehnen. Stillschweigen gilt als Annahme. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers ist dann sinnvoll, wenn die Erben nicht in der Lage sind, die Teilung der Erbschaft durchzuführen, sei es infolge Streit, Ortsabwesenheit oder Komplexität des Nachlasses. Der Willensvollstrecker erfüllt einen wichtigen Auftrag. Er setzt sich dafür ein, dass der Wille des Erblassers respektiert und die Teilung korrekt vorgenommen wird.

Teilungsbestimmungen (Art. 608 ZGB)
Im Testament können Vorschriften über die Teilung des Nachlasses erlassen werden, z.B. dass ein bestimmter Gegenstand (Bild, Schmuck, Markensammlung, Liegenschaft) einem Erben auf Anrechnung an seine Erbquote zu Alleineigentum zugewiesen wird.

Ersatzverfügung
Sollte ein Bedachter (eingesetzter Erbe, Vermächtnisnehmer) oder der ernannte Willensvollstrecker vor dem Erblasser sterben oder die Begünstigung bzw. das Mandat ausschlagen, kann der Testator mit einer Ersatzverfügung in der Form wie die ursprüngliche Verfügung von Todes wegen, eine andere Person als "Ersatz" für den Vorverstorbenen bestimmen (Art. 487 ZGB).

Wo kann ich mein Testament aufbewahren?

  • Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, wo und wie das Testament aufbewahrt werden muss.
  • Sie können das Testament zu Hause, bei einem Bekannten, der Bank, einem Treuhänder oder dem Willensvollstrecker zu Lebzeiten für die Verwahrung übergeben. 
  • Zu empfehlen ist jedoch die Hinterlegung des Testaments bei der kantonalen Amtsstelle. Diese ist kantonal Unterschiedlich geregelt. Im Kt. Aargau ist es beim Gerichtspräsidium des Bezirksgericht. 
  • Die Hinterlegung beim Kanton hat den Vorteil, dass die Auffindbarkeit sichergestellt ist. Zudem wird das Testament ohne Verzögerung eröffnet.
  • Jeder Kanton bestimmt selbst, welche Stelle für die Hinterlegung von Testamenten zuständig ist.
  • Die Gebühren sind ebenfalls kantonal geregelt.