Per 1. Januar 2023 tritt das neue Erbrecht in Kraft.

Einer der wichtigsten Punkte ist die Anpassung der Pflichtteile: Neu reduziert sich der Pflichtteil von Kindern auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (bisher 75%), der Pflichtteil von Eltern fällt komplett weg (bisher 50%), der Pflichtteil von Ehegatten bleibt gleich (50%).

Durch diese Anpassung der Pflichtteile vergrössert sich die frei verfügbare Quote des Erblassers. Dies ist z.B. dann relevant, wenn einem Ehegatten neben gemeinsamen Kindern testamentarisch die Nutzniessung am Nachlass zugewendet wird. Die frei verfügbare Quote, die dem Ehegatten daneben zugewendet werden kann, betrug bisher ein Viertel vom Nachlass, neu beträgt sie die Hälfte vom Nachlass. Treffen Ehepaare keine Vorkehrungen für den Todesfall, können bei der Erbteilung Probleme mit dem gemeinsamen Wohneigentum entstehen. Besonders dann, wenn die Kinder auszuzahlen sind und das Geld dazu fehlt. Dagegen lässt sich einfach vorsorgen: mit der sogenannten Meistbegünstigung.

Das Vorgehen ist wie folgt:

  • Güterrecht: Im Ehevertrag wird die gesamte Errungenschaft dem Ehepartner zugewiesen. Das Eigenheim gilt in den meisten Fällen als Errungenschaft.
  • Erbrecht: Der Erbteil der Kinder kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag weiter verringert werden (Pflichtteil). Mit einem Erbverzichtsvertrag können die Erben komplett auf ihr Erbe verzichten.

Heiratet der überlebende Ehepartner nochmals, ist die Meistbegünstigung ein Nachteil für die Kinder. Durch eine Wiederverheiratungsklausel können diese Probleme vermieden werden. Ebenfalls verhindert eine Demenz- bzw. Pflegebedürftigkeitsklausel den Vermögensverzehr durch Pflegebedürftigkeit. Mit dieser Klausel erhalten die Erben beim Erstversterben eines Ehegatten ihren gesetzlichen Erbanteil, wenn der hinterbliebene Elternteil pflegebedürftig ist.