Mit Inkrafttreten des neuen Aktienrechts, werden auch neue Bestimmungen für den Verwaltungsrat wirksam. Dabei wird aufgrund der Überführung der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften (VegüV) ins Gesetz, häufig zwischen Regelungen für börsenkotierte und nicht börsenkotierte Gesellschaften unterschieden.

Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick der wichtigsten Änderungen welche bei nicht börsenkotierten Gesellschaften (KMU) eintreten

 

1. WAHL UND AMTSDAUER
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden in jedem Fall durch die Generalversammlung gewählt und abgewählt. Die Amtsdauer bei nicht kotierten Gesellschaften beträgt drei Jahre – vorbehalten bleiben kürzere oder längere statutarische Bestimmungen ( max. sechs Jahre ). Grundsätzlich ist eine Wiederwahl möglich. Ein Ausschluss der Wiederwahl kann in den Statuten festgehalten werden.


2. KONSTITUIERUNG
Bei nicht kotierten Gesellschaften wählt das VR-Gremium seinen Präsidenten, es sei denn, die Wahl des VR-Präsidenten durch die Generalversammlung ist statutarisch vorgesehen.


3. ERWEITERUNG DER ZWINGENDEN AUFGABEN
Das neue Aktienrecht erweitert den Katalog der unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats bei nicht kotierten Gesellschaften um die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung als Massnahme gegen eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.


4. ÜBERWACHUNG DER ZAHLUNGSFÄHIGKEIT
Die gesetzliche Handlungspflicht des Verwaltungsrats greift neu nicht mehr erst bei einem hälftigen Kapitalverlust. Der Verwaltungsrat ist neu von Gesetzes wegen dazu verpflichtet die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu überwachen.


5. KAPITALVERLUST
Eine Verpflichtung zur unverzüglichen Einberufung einer Generalversammlung bei einem hälftigen Kapitalverlust durch den Verwaltungsrat ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Er muss – mit der gebotenen Eile – Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts ergreifen. Gesellschaften ohne Revisionsstelle müssen die Jahresrechnung im Falle des Kapitalverlusts – trotz Opting-out – durch einen zugelassenen Revisor eingeschränkt prüfen lassen. In diesem Fall wird der Revisor direkt vom Verwaltungsrat ernannt. Bei Einreichung eines Gesuches um Nachlassstundung durch den Verwaltungsrat, entfällt die Pflicht zur ausnahmsweisen eingeschränkten Prüfung der Jahresrechnung.


6. ÜBERSCHULDUNG
Wie bisher, muss der Verwaltungsrat bei einer begründeten Besorgnis der Überschuldung grundsätzlich unverzüglich je ein Zwischenabschluss zu Fortführungs- und Veräusserungswerten erstellen lassen. Ist die Gesellschaft in beiden Fällen überschuldet, so muss der Verwaltungsrat das Gericht benachrichtigen. Neu kann die Benachrichtigung des Gerichts nicht nur bei ausreichenden Rangrücktritten unterbleiben, sondern auch, «solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann und dass die Forderung der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden».

 

7. DELEGATION DER GESCHÄFTSFÜHRUNG
Bisher konnte die Geschäftsführung nur dann an einzelne Mitglieder oder die Geschäftsleitung delegiert werden, wenn die Statuten den Verwaltungsrat dazu ermächtigen. Das neue Aktienrecht kehrt nun diesen Grundsatz und geht davon aus, dass eine Delegation der Geschäftsführung immer möglich ist, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Unverändert setzt die rechtmässige Delegation der Geschäftsführung deren Regelung in einem Organisationsreglement vor.


8. INTERESSENKONFLIKTE
Im Umgang mit Interessenkonflikten gibt es neu eine ausdrückliche im Gesetz verankerte Pflicht für VR- und GL-Mitglieder. Die genannten Mitglieder müssen den Verwaltungsrat unverzüglich und vollständig über Interessenkonflikte informieren. Anschliessend sind durch den Verwaltungsrat Massnahmen zu ergreifen, die zur Wahrung der Geschäftsinteressen notwendig sind.

 

9. Weitere Neuerungen

Neben den erläuterten neuen Aufgaben und der neuen Organisation beinhaltet das revidierte Aktienrecht ebenfalls weitere für den Verwaltungsrat relevante Neuerungen / Möglichkeiten in folgenden Bereichen, welche vereinzelt eine Statutenänderung erfordern:

  • Zulässigkeit eines Aktienkapitals in Fremdwährung
  • Anpassung Mindestnennwert der Aktie
  • Einführung des Kapitalbands und Abschaffung der genehmigten Kapitalerhöhung
  • Generalversammlung an verschiedenen Orten unter Verwendung elektronischer Mittel möglich
  • Zwischendividendenbeschluss
  • Rückerstattung von Leistungen
  • Senkung der Schwellen für die Ausübung der Aktionärsrechte

Gerne sind wir bei Fragen zum neuen Aktienrecht für Sie da.