Als alternative Abrechnungsmethode bietet die ESTV Eidg. Steuerverwaltung, die Möglichkeit die Mehrwertsteuer mit der sogenannten „vereinfachten Methode“ der Saldosteuersatzmethode abzurechnen. Dabei soll der Verwaltungs- und Buchhaltungsaufwand reduziert werden. Bei dieser halbjährlichen Abrechnung werden nur die Umsätze mit einem von der Steuerverwaltung zugeteilten „Pausalsteuersatzes“ versteuert. Die Vorsteuern werden dabei nicht zurückgefordert. Beachte Eidg. Steuerverwaltung MWST  

Wann könnte sich die Saldosteuersatzmethode lohnen?

  • Falls einfache Unternehmensverhältnisse vorliegen (keine Vorsteuerabzüge möglich)
  • bei überdurchschnittlicher Marge
  • für Branchen mit vorteilhaftem Saldosteuersatz
  • sofern keine oder geringe Investitionen geplant sind
  • Bei kleineren Verhältnissen ist diese Abrechnungsmethode nur erlaubt bis zu einem Umsatz von CHF 5'005'000.– pro Jahr sowie bis zu einer Steuerzahllast von CHF 103'000.– pro Jahr

Wann sollten Sie nicht mit Saldosteuersatzmethode abrechnen?

  • Sofern größere Investitionen geplant sind
  • Falls viele Exporte (Zusatzaufwand, Formulare oder Kosten) erfolgen oder Dienstleistungen an Ausländer erbracht werden (kein Vorsteuerabzug möglich)
  • Dienstleistungsbezug aus dem Ausland (Bezugssteuer geschuldet, nicht rückforderbar)
  • bei unterdurchschnittlicher Marge
  • Es liegen viele und unterschiedliche Tätigkeiten vor, die aus praktischen Gründen nicht sinnvoll den Tätigkeitskategorien SSS zugeordnet werden können (da ist auch der Steuerpflichtige gefordert, der die Umsätze entsprechend detailliert zuordnen und korrekt verbuchen müsste)
  • Sofern man für ausgenommene Umsätze optieren will
  • Arbeiten mit Unterakkordanten, Freelancern und Subunternehmern (Umsatzsteuer muss immer abgerechnet werden)
  • Falls die oben erwähnten Punkte bei der Empfehlung für die Anwendung dieser Methode gerade nicht erfüllt sind

Wann ist ein Wechsel zur Saldosteuersatzmethode möglich?

Will ein Unternehmen mit Saldosteuersätzen abrechnen, hat es die Unterstellungserklärung (Formular Nr. 1198) vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, um die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV einzureichen.

• Neu im MWST Register eingetragene steuerpflichtige Personen haben diese innert 60 Tagen nach Erhalt der Mehrwertsteuer-Nr. einzureichen.  

• Rechnet ein Unternehmen mit der effektiven Methode ab, so ist ein Wechsel frühestens nach drei Jahren mit effektiver Methode und nur auf den 1. Januar möglich. Die Unterstellungserklärung muss dann bis Ende Februar des Jahres eingereicht werden, ab dessen Beginn der Wechsel vollzogen werden soll.      

Die Abrechnung mit der Saldosteuersatzmethode muss während mindestens einer Steuerperiode eingehalten werden. Ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zu der effektiven Methode muss dann unbedingt erfolgen, wenn eine oder beide Begrenzungen (Umsatz- bzw. Steuerzahllastlimite) während zweier aufeinanderfolgender Jahre überschritten werden. Bei einer massiven (dh um mehr als 50 %) Überschreitung einer der beiden Grenzen ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, dies der eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden. Der Wechsel erfolgt dann rückwirkend oder auf das Folgejahr.


Sofern eine Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode in Betracht gezogen wird, ist ein detaillierter Vergleich der beiden Abrechnungsmethoden unabdingbar wichtig. Dabei spielen die künftig geplanten Umsätze und Investitionen eine entscheidende Rolle. Infolge diverser unbekannter Entwicklungen in der Zukunft, ist die effektive Abrechnungsmethode nie falsch. 

Entscheidet sich ein Unternehmen zu Beginn für die effektive Methode, ist ein Wechsel zur Saldosteuersatzmethode erst nach drei Jahren möglich. 

In jedem Fall ist eine Einzelfallbetrachtung und entsprechende Berechnungen notwendig, damit eine objektive Entscheidungsgrundlage vorliegt. 

Gerne sind wir für Sie da.