Es braucht lediglich einen Unfall oder eine schwere Krankheit und der Betrieb ist lahmgelegt. Der Unternehmer kann seine Führungsfunktion nicht weiter ausüben und im schlimmsten Fall ist er urteilsunfähig. Die Aspekte der angemessenen Versicherungsvorsorge für einen derartigen Fall bleiben nachfolgend ausgeklammert. Fokussiert wird auf die resultierende Führungskrise.

Bestehen keinerlei Vollmachten und Handlungsbefugnisse, sind auch engsten Familienangehörigen die Hände gebunden. Der Betrieb liegt brach oder ist führungslos und es ist Sache der Vormundschaftsbehörden, einen Beistand zu ernennen. Dieser hat in aller Regel die spezifischen für die Führung dieses Betriebes notwendigen Fachkenntnisse nicht.

Auch könnte es beispielsweise zur Rettung des Unternehmens notwendig sein, eine Geschäftsliegenschaft zu veräussern. Vor derart wesentlichen Entscheidungen hat der Beistand die Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde einzuholen. Bis dieses Verfahren abgeschlossen ist, kommen die existenzsichernden Massnahmen im schlimmsten Fall zu spät.