Grundsätzlich bescheinigt der Arbeitgeber im Lohnausweis den Grundlohn sowie variable Komponenten, beispielsweise einen Bonus oder sonstige Kapitalleistungen.

Auch die geldwerten Vorteile und Naturalleistungen müssen ausgewiesen werden. Daneben enthält der Lohnausweis die Abzüge für die Sozialversicherung (1. Säule) und die berufliche Vorsorge (2. Säule). Weitere Informationen im Lohnausweis umfassen Angaben zu Quellensteuern, zu allfälligen Spesen- und Pauschalreglementen oder Informationen, die für die Steuererklärung des Arbeitnehmers relevant sind, etwa zu Weiterbildungskosten, Verpflegung und Transport.

Die COVID-19-Pandemie kann verschiedene Auswirkungen auf die Angaben im Lohnausweis 2020 haben, die man als Unternehmen kennen und korrekt handhaben muss.

Kurzarbeitsentschädigung
Für den Lohnausweis ist der effektive Bruttolohn nach Lohnkürzungen relevant. Kurzarbeitsentschädigungen sind unter Ziffer 7 des Lohnausweises mit dem Vermerk «Andere Leistungen» auszuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Lohnbetrag trotz Kurzarbeit überweist. In den Bemerkungen von Ziffer 15 sind die Tage mit Erwerbsausfallentschädigung auszuweisen. Zahlt der Arbeitgeber einen Teil oder die gesamte Differenz von der Kurzarbeitsentschädigung zum vollen Lohn aus, muss diese Differenz als normaler Lohn unter Ziffer 1 ausgewiesen werden. Aber aufgepasst: Die Sozialversicherungsbeiträge sind auf den vollen Lohn abzurechnen, auch wenn «nur» die Kurzarbeitsentschädigung an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird.

Lohnfortzahlung bei Krankheit
Die Taggelder im Krankheitsfall sind unter Ziffer 1 zu deklarieren, falls sie vom Arbeitgeber über die Lohnabrechnung ausbezahlt und durch ihn mit der Versicherung verrechnet werden. Falls der Arbeitgeber Versicherungsleistungen erhält und direkt dem Arbeitnehmer weiterleitet, ist dies unter Ziffer 7 abzubilden.

Homeoffice
Zahlt der Arbeitgeber Entschädigungen für die Nutzung eines Zimmers in der Privatwohnung oder der privaten Internet-Linie für Geschäftszwecke, stellen diese je nach Ausgestaltung des Zahlungsmodells eine Spesenentschädigung (grundsätzlich steuer- und abgabefrei) oder eine zusätzliche Lohnkomponente (nicht steuer- und abgabefrei) dar. Die Praxis der kantonalen Steuerbehörden ist nicht einheitlich. Als Arbeitgeber müssen Sie die konkrete steuerliche Behandlung im Einzelfall prüfen und die Handhabung allenfalls mit der zuständigen Steuerbehörde diskutieren.

Auch wenn die vom Arbeitgeber normalerweise zur Verfügung gestellten Transportmittel und Verpflegungsmöglichkeiten für die Zeit des Homeoffice für den Arbeitnehmer nicht nutzbar waren, sind die Felder F und G grundsätzlich anzukreuzen. Für Geschäftsfahrzeuge muss deshalb unter Ziffer 2.2 des Lohnausweises ein Privatanteil für jeden Monat, in dem das Geschäftsauto zur Verfügung stand, angerechnet werden. Das gilt auch für Lunchchecks oder eine Kantine, selbst wenn diese monatelang geschlossen war und dem Arbeitgeber dadurch Mehraufwand für Verpflegung entstanden ist. Den Mehraufwand kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung geltend machen. Für freie Verpflegung und Unterkunft hingegen ist im Lohnausweis unter Ziffer 2.1 nur zu deklarieren, was dem Arbeitnehmer effektiv aufgrund geleisteter Arbeitstage zufliesst. Arbeitet er aufgrund Kurzarbeit oder Homeoffice nicht im Betrieb, muss auch keine Naturalleistung aufgerechnet werden. Und schliesslich sollte man prüfen, ob bei der pauschalen Deklaration der Aussendiensttage aufgrund von Homeoffice ein höherer Anteil nachgewiesen werden kann.

Beschäftigungsgrad und unterjährige Austritte
Die Schweizerische Steuerkonferenz SSK empfiehlt, unter Ziffer 15 des Lohnausweises den Beschäftigungsgrad anzumerken. Auch auf allfällige Veränderungen beim Beschäftigungsgrad sollte dort hingewiesen werden. Das genaue Eintritts- und Austrittsdatum des Arbeitnehmers während des Kalenderjahrs ist im Feld E des Lohnausweises anzugeben, um die relevante Lohnperiode korrekt und nachvollziehbar abzubilden.

TIPP - Nützliche Informationen
Wertvolle Hinweise zum Lohnausweis finden sich auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung (estv.admin.ch), namentlich in der ab 1.1.2020 gültigen «Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung» der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK.

Quelle: Update, Dez.2020, schweiz. Treuhänderverband,